10.09.2007

BPatG: EZB scheitert mit Klage gegen Patent auf Euro-Kopierschutz

Posted in Patente at 11:32 am by TMSJ

Wie IPKat berichtet, hat das BPatG vor einigen Tagen die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen ein Patent der Firma Document Security Systems (DSS) veröffentlicht. Das Patent beschreibt eine Methode zum Gelddrucken — bzw. zum Erstellen von Dokumenten, die nicht mit herkömmlichen Fotokopiermethoden im Abtastverfahren reproduziert werden können.

Die Entscheidung fällt zwar nicht direkt in den Themenbereich “Gewerblicher Rechtsschutz in Asien”, wir werden aber dennoch kurz darüber berichten, und sei es nur aus Interesse am Gelddrucken.

DSS ist Inhaber des europäischen Patents EP0455750 “Method of making a nonreplicable document”, welches eine Methode lehrt, Bilder als Inhalt eines Dokuments auf eine solche Weise mit Mustern aus parallelen Linien zu versehen, dass diese auf dem Original nicht mit bloßem Auge erkennbar sind, beim Kopieren jedoch sichtbare Moirémuster auf der Kopie verursachen.

Mit seiner Entscheidung hat das BPatG eine Nichtigkeitsklage der Europäischen Zentralbank gegen dieses Patent abgewiesen. DSS plant nach diesem Erfolg Patentverletzungsklagen gegen Banknotendruckereien, die Euro-Banknoten herstellen, bei denen das beanspruchte Verfahren Verwendung finden soll.

DSS hatte 2005 vor dem Gericht erster Instanz Klage gegen die EZB erhoben, was diese ihrerseits mit acht Nichtigkeitsklagen in verschiedenen europäischen Ländern beantwortete.

Die EZB war zunächst erfolgreich: Am 30. Januar 2007 entschied der UK High Court of Justice, Chancery Division, Patents Court, unter dem Vorsitzenden Richter Kitchin zugunsten der EZB. Das Patent wurden in Großbritannien für nichtig erklärt, mit der Begründung, dass der Hauptanspruch des Patentes in der ursprünlichen Anmeldung nicht hinreichend offenbart worden sei, so dass das Patent nach Antragsstellung in unzulässiger Weise erweitert worden sei.

Die zweite Nichtigkeitsklage wurde vom BPatG entschieden, wo die EZB allerdings unterlag. Die Entscheidung ist seit 29. August im Volltext online erhältlich.

Die EZB hatte im Wesentlichen zwei Gründe für die Nichtigkeit des Patents vorgebracht:

1. Die oben beschriebene Methode zur Erzeugung von Moiré-Mustern beim Fotokopiervorgang sei in der ersten Anmeldung nicht enthalten gewesen (PCT Anmeldung WO 90/08046). Dieses Argument war die Grundlage für die Entscheidung des britischen Gerichts im Januar. Fraglich sei insbesondere die Offenbarung der technischen Lehre, nach der ein Linienmuster in solcher Art und Weise in das Originaldokument eingebracht wird, dass es mit bloßem Auge nicht ohne weiteres zu erkennen ist, im Gegensatz zu einem Verfahren, welches sichtbare Muster aus parallelen Linien bereits als Gestaltungselement des ursprünglichen Dokuments vorsieht.

2. Das zweite Argument ist fehlende Neuheit: Die EZB hatte vorgetragen, die in Anspruch 1 des Patents beschriebene Methode sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits Teil des Standes der Technik gewesen. Zum Beleg legte sie technische Literatur zu Moirémustern in der Reprotechnik vor, sowie Banknoten eines früheren Datums, die auf ähnliche Weise gegen Fotokopien geschützt sein sollen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung zu Punkt 1 aus, dass die Methode, Linienmuster auf unsichtbare Weise in das Originaldokument einzuarbeiten, in der PCT-Anmeldung WO 90/08046 bereits enthalten gewesen sei. Ein Anspruch dieser Anmeldung beschreibt eine Methode, ein nicht reproduzierbare Kopie eines Originalwerks zu erstellen, indem Bilder auf dem Originalwerk beim Kopieren mit unsichtbaren Linienmustern versehen werden. Aus Sicht des Fachmannes beschreibe dieser Anspruch bereits vollständig die im Hauptanspruch des späteren Patents enthaltene Methode, Originaldokumente mit schützenden aber unsichtbaren Linienmustern zu versehen. Das Gericht nimmt ausdrücklich auf die britische Entscheidung Bezug und weicht bewusst davon ab.

Was die Neuheit der Erfindung angeht, so steht das Gericht auf dem Standpunkt, dass die vorgelegten Beispiele nicht die spezifische technische Lehre betreffen, die hier streitig sei, nämlich das Erzeugen unsichtbarer Muster auf dem Original. Die vorgelegten Banknoten würden hingegen durch sichtbare Linienmuster und Schraffuren gegen Kopien geschützt. Genauso behandle die zitierte Fachliteratur lediglich Moirémuster, die beim Kopieren von Schraffuren und Linienmustern entstehen, nicht jedoch das in Anspruch 1 des Patents enthaltene Verfahren.

Die nächste Nichtigkeitsklage wird voraussichtlich am 12. September vom französischen Patentgericht entschieden. Sobald nähere Informationen über die Entscheidung erhältlich sind, werden wir darüber berichten.

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