13.03.2008

Obergericht für Geistiges Eigentum: Unzulässige Markenregistrierung durch Ex-Vertriebshändler

Posted in Marken, Rechtsprechung, Japan at 18:06 pm by TMSJ

Der Fall, den wir heute vorstellen möchten, wurde zwar bereits im Jahr 2006 vom japanischen Obergericht entschieden, da er allerdings eine interessante Vorgeschichte hat, ist er sicherlich auch heute noch eine Vorstellung wert.

1998 wurde die Klägerin, die Kränzle Japan K.K., Vertriebshändler der deutschen I. Kränzle GmbH für deren Produkte in Japan. Das Geschäftsverhältnis zwischen den beiden Parteien wurde drei Jahre später getrübt, als die Klägerin nicht in der Lage war, für geplante Importe ein Akkreditiv zu erhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte sich kreativ und bat ein anderes Unternehmen (Firma A) darum, bei den Importen mitzuwirken und im eigenen Namen ein Akkreditiv zu besorgen. Zudem stellte der Geschäftsführer der Klägerin der Firma A in Aussicht, auch künftig Kränzle-Produkte in Japan gemeinsam zu vertreiben. Die Firma A ließ sich zunächst auf dieses Angebot ein und unterzeichnete im November 2001 einen entsprechenden Vertrag. Bald darauf kamen ihr aber Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Klägerin und sie widerrief schließlich den Vertrag, um ohne Beteiligung der Klägerin einen exklusiven Lizenzvertrag für Japan mit der Kränzle GmbH Deutschland abzuschließen.

Am 19. Dezember 2001, kurz nachdem A die Vereinbarung mit der Klägerin widerrief, reichte der Geschäftsführer der Klägerin eine Markenanmeldung ein, die identisch mit der Hausmarke der deutschen Kränzle GmbH ist. Die Marke wurde im November 2002 eingetragen, allerdings auf Betreiben der Kränzle GmbH Deutschland hin später unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Uabs. 7 des japanisches Markengesetzes gelöscht. Die generalklauselartige Norm verbietet die Registrierung von Marken unter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Der Prüfer des Patentamts war der Auffassung, dass es der Inhaberin an “sozialer” Legitimität ermangelte und die Anmeldung in bösem Glauben erfolgt sei.

Die solchermaßen abgekanzelte Markeninhaberin wollte nicht klein beigeben und betrieb das Verfahren bis zum Obergericht für Geistiges Eigentum, wo die Sachlage letztlich nicht anders beurteilt wurde als schon vor dem Patentamt.

Das Gericht stellte im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei der Kränzle-Marke um eine so genannte Hausmarke handelt, die nicht ohne Zustimmung der der I. Kränzle GmbH (Deutschland) erteilt werden könne. Die Zustimmung habe der Geschäftsführer der Klägerin aber lediglich vorgespiegelt, um die Eintragung zu erreichen. Der Fall sei nicht nur als Verletzung von Vertragsbeziehungen zweier (ehemaliger) Geschäftspartner zu beurteilen, sondern vielmehr sei das Verhalten der Klägern geeignet, die Ordung der Geschäftstätigkeit zu stören und das internationale Vertrauen in solche Tätigkeiten in Japan zu zerstören.

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