23.03.2007

.cn-Domains für einen Yuan erhältlich

Posted in Domainrecht, China at 14:56 pm by TMSJ

Der Internet Network Information Center (CNNIC) hat bekannt gegeben, dass die Registrierungsgebühr von .cn Domains für das erste Jahr ein Yuan (entspricht ungefähr EUR 0,09) betragen soll, sofern die Domain vor dem 31. Mai beantragt wird. Die Gebühr für die nachfolgenden Jahre der Benutzung der Domain soll zwischen 80 bis 100 Yuan betragen, was der bisherigen Registrierungsgebühr für Domains in China entspricht.

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17.02.2007

Japanische Domains werden günstiger

Posted in Domainrecht, Japan at 11:52 am by TMSJ

Die Japan Registry Service Co., Ltd. (JPRS) hat am 2. Februar bekannt gegeben, dass ab dem 26. März die Registrierungsgebühr für allgemeine .jp-Domains (general use domains) von 3.000 japanischen Yen (JPY) auf 2.500 JPY reduziert wird. Im Oktober 2005 wurde die Registrierungsgebühr bereits schon einmal von 3.500 JPY auf 3.000 JPY verringert. Bei der Gebührenüberarbeitung im Oktober 2005 wurde zugleich auch die Erneuerungsgebühr auf 3.000 JPY reduziert.

Zudem hat die JPRS die neusten statistischen Daten hinsichtlich .jp-Domainnamen bekannt gegeben: Die Gesamtzahl aller .jp Domains (also einschließlich der .co.jp.-Domains) betrug am 1. Februar 2007 889.456, von denen 301.711 .co.jp-Domains sind. Insgesamt beträgt der Anteil der .co.jp-Domains an den .jp-Domainnamen etwa 34%. co.jp-Domains sind Domainnamen, die nach japanischem Recht gegründeten Unternehmen vorbehalten bleiben, also kabushiki gaishas (japanischen Aktiengesellschaften) sowie solche japanische Gesellschaftsformen, die nach dem neuen Gesellschaftrechtsgesetz vom Mai 2006 zugelassen wurden. Die Anzahl der allgemeinen (general use) .jp-Domains betrug zum Zeitpunkt der statistischen Erhebung 524.913, wobei 399.546 auf alphanumerische Domains und 125.367 auf Domains in japanischen Schriftzeichen entfielen.

Quelle: Pressemitteilung der JPRS (auf Japanisch).

Dieser Beitrag ist zudem als Gastbeitrag bei Markenbusiness erschienen.

16.02.2007

cyber link - Entscheidung des Japan Intellectual Property Arbitration Center

Posted in Domainrecht, Rechtsprechung, Japan at 11:17 am by TMSJ

Die Zahl der Domain-Schiedsgerichtsentscheidungen ist in Japan nach wie vor nicht besonders hoch. Die online einzusehenden Entscheidungen zeigen allerdings, dass sowohl das Verfahren wie auch die Form der Entscheidungen selbst sich im Wesentlichen an den bei der WIPO üblichen Standards orientieren. Als Beispiel wird im Folgenden die neueste veröffentlichte Entscheidung des Japan Intellectual Property Arbitration Center zusammengefasst, (Entscheidung Az. JP 2006-0008 vom 25. Januar 2007, cyber link ./. cyber link international).

Beschwerdeführerin ist die cyber link corporation, Beschwerdegegner die cyber link international corporation. Gegenstand des Verfahrens ist der Domainname „CYBERLINK.JP“.

Der Mutterkonzern der Beschwerdeführerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Taiwan, welches hauptsächlich Software herstellt und in die Liste der 200 erfolgreichsten kleinen bis mittleren Unternehmen weltweit aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin ist Domaininhaberin von www.cyberlink.com und www.jp.cyberlink.com. Zwischen den Beteiligten bestehen keinerlei gesellschaftrechtliche oder sonstige Rechtsverbindungen. Die Beschwerdegegnerin hatte sich im Verfahren nicht geäußert. Die streitgegenständliche Domain ist für die Beschwerdegegnerin registriert, die Beschwerdeführerin beantragte die Übertragung der Domain.

Das Schiedsgericht kommt zu dem Schluss, dass die streitgegenständliche Domain auf die Beschwerdeführerin zu übertragen ist. In den Entscheidungsgründen führt das Schiedsgericht aus, dass nach der JP Domain Name Dispute Resolution Policy drei Voraussetzungen erfüllt werden müssen, um die Feststellung zu rechtfertigen, dass der Domainname des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer zu übertragen ist:

1) dass der Domainname mit einer Marke, aus welcher der Beschwerdeführer Rechte herleitet, identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist;

2) dass der Beschwerdegegner weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an dem Domainname hat; und

3) dass der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird.

Das Panel kam zu dem Ergebnis, dass die beiden ersten Voraussetzungen unproblematisch erfüllt waren. Die Beschwerdegegnerin hat weder Rechte noch ein berechtigtes Interesse an der streitgegenständlichen Domain, da keinerlei Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten besteht und ein berechtigtes Interesse von der Beschwerdegegnerin nicht vorgetragen wurde.

Problematisch war allerdings die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Domainnamen bösgläubig registriert und benutzt hatte, da nach der Registrierung der Domain keine Benutzung durch die Beschwerdegegnerin erfolgte. Das Schiedsgericht hat in seiner Entscheidung auf die WIPO-Entscheidungen D2000-0003 Telstra Corporation Limited / Nuclear Marshmallows, D2000-0574 Jupiters Limited / Aaron Hall sowie D2002-0131 Ladbroke Group Pic / Sonoma International LDC hingewiesen, wonach Untätigkeit des Beschwerdegegners von Paragraph 4 (a) (iii) der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy umfasst wird. Diesen Grundsatz hat das Schiedsgericht auch im vorliegenden Fall angewandt und angeordnet, dass der Domainname „CYBERLINK.JP“ an die Beschwerdeführerin übertragen wird.

Die Entscheidung ist auf Japanisch online abrufbar.

28.12.2006

Einführung in .jp Domains

Posted in Domainrecht, Japan at 19:44 pm by TMSJ

Die JPRS (Japan Registry Service Co., Ltd.) hat am 2. November 2006 bekanntgegeben, dass die Anzahl der registrierten reinen .jp-Domains (ohne thematische Domainnamen wie .co.jp) am 1. November 2006 seit Einführung ihrer Registrierung im Februar 2001 auf 505.615 angestiegen ist. Zählt man die thematischen Domains hinzu, so sind in Japan insgesamt 866.495 Domainnamen registriert (Stand 1. November 2006). Laut JPRS nimmt damit die Top-Level-Domain .jp weltweit den 10. Platz bei den länderbezogenen Top-Level-Domains ein.

In Japan existieren die folgenden Domainnamen:

- .jp (beispiel.jp — registrierbar für Privatpersonen, Gruppen oder Organisationen, die eine ständige Postadresse in Japan besitzen. Etwa 40 Prozent aller .jp Domaininhaber sind nach Angabe der JPRS Privatpersonen. Dieser Domainname kann auch in Kanji, Katakana oder Hiragana registriert werden. Es besteht keine zahlenmäßige Beschränkung bei der .jp Domainnamenregistrierung.)

- .co.jp (beispiel.co.jp — Domainname für Unternehmen, die offiziell in Japan als Unternehmen registriert sind.)

- .or.jp (beispiel.or.jp — verfügbar für juristische Personen des japanischen Rechts, die keine Unternehmen sind.)

- .ne.jp (beispiel.ne.jp — Domainname für Netzwerkdienstbetreiber in Japan.)

- .ac.jp (beispiel.ac.jp — Domain, die hauptsächlich für japanische Schulen nach dem japanischen Erziehungsgesetz und Universitäten vorgesehen ist.)

- .ad.jp (beispiel.ad.jp — Domain, die von Mitgliedern des Japan Network Information Center (JNIC) registriert werden kann.)

- .ed.jp (beispiel.ed.jp — zum Beispiel für Kindergärten, Grundschulen und sonstigen Schulen, die für Personen unter 18 Jahren existieren, vorgesehen.)

- .go.jp (beispiel.go.jp — Domain für japanische Regierungsbehörden, japanische wissenschaftliche Institute sowie für der Regierung nahestehende Unternehmen.)

- .gr.jp (beispiel.gr.jp — registrierbar für Gruppen, die aus zwei oder mehr Privatpersonen, die in Japan residieren, bestehen oder für eine Gruppe bestehend aus zwei oder mehreren Unternehmen, die nach japanischem Recht gegründet worden sind. Zusätzlich ist erforderlich, dass der Vertreter oder der Stellvertreter des Unternehmens in Japan wohnhaft ist.)

- .lg.jp (beispiel.lg.jp — Domain, die für japanische Ortsbehörden registriert werden kann.)

Zudem existieren noch die geographischen .jp Domainnamen, die beispielsweise für japanische Ortsbehörden und ihre Organe, Krankenhäuser, in Japan wohnhafte Privatpersonen oder Organisationen, welche die Berechtigung haben, einen ac, co, ed, go, or, ne oder gr. Domainnamen zu registrieren.

21.12.2006

ICANN und Dot.Asia Organisation Ltd. unterzeichnen .asia-Registrierungsvereinbarung

Posted in Domainrecht at 15:19 pm by TMSJ

Auf ihrem jährlichen Treffen in Sao Paulo, Brasilien, hat die ICANN am 6. Dezember 2006 die Registrierungsvereinbarung mit der Dot.Asia Organisation, dem zukünftigen Verwalter der neuen Top-Level-Domain .asia mit Sitz in Hong Kong, abgeschlossen.

Dem Vertragsabschluss ging voraus, dass der Vorstand der ICANN am 18. Oktober 2006 der Einführung von .asia zugestimmt hatte. Die DotAsia Organisation Ltd. ist die erste generische Top-Level-Domain-Verwaltung mit Sitz in Asien.

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