07.07.2008

Shiseido reicht Klagen in China wegen Markenverletzungen ein

Posted in Marken, Rechtsprechung, China, Japan at 11:53 am by TMSJ

Der japanische Kosmetikhersteller Shiseido hat bekanntgegeben, dass der Konzern in China eine Klage gegen chinesische Unternehmen wegen möglicher Markenverletzungen und Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht eingereicht hat. Zuständiges Gericht ist das Shanghaier Volksgericht der Mittleren Stufe, welches zwei Verfahren von Shiseido gegen die Shanghai Jingdian Cosmetics Co. Ltd., Shanghai Roumey Bio-Technology Co. Ltd. und Shanghai Xiaoxian Meiye Bio-Technology Co. Ltd., sowie deren Gründer Li Wei und Ma Yan zur Entscheidung angenommen hat.

Shiseido hat in China die Marken “Shiseido” sowie 资生堂 (Zishengtang) auf Chinesisch registriert, während die beklagten Parteien Shanghai Jingdian, Shanghai Roumey und Shanghai Xiaoxian die Marken “Shidoas” und 资生堂雅姿 (Zishengtangyazi) auf deren hergestellten Kosmetika benutzten. Shiseido führt weiter aus, Ma Yan habe in Hong Kong ein Unternehmen mit dem Firmennamen 资生堂雅姿 “Zishengtangyazi” gegründet, was zu Verwirrung über die Herkunft der gekennzeichneten Produkte führen könne.

Nach Ansicht von Shiseido sind die Marken, die die chinesischen Unternehmen benutzen, verwechselbar ähnlich zu den von Shiseido in China registrierten Marken. Shiseido begehrt mit den Klagen einen Stopp der Markenverletzungen. Zudem streben die Japaner eine öffentliche Entschuldigung der Beklagten, welche in Zeitungen abgedruckt werden sollen und schließlich eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1,89 Millionen Yuan (ca. 172.440 EUR) an.

13.03.2008

Obergericht für Geistiges Eigentum: Unzulässige Markenregistrierung durch Ex-Vertriebshändler

Posted in Marken, Rechtsprechung, Japan at 18:06 pm by TMSJ

Der Fall, den wir heute vorstellen möchten, wurde zwar bereits im Jahr 2006 vom japanischen Obergericht entschieden, da er allerdings eine interessante Vorgeschichte hat, ist er sicherlich auch heute noch eine Vorstellung wert.

1998 wurde die Klägerin, die Kränzle Japan K.K., Vertriebshändler der deutschen I. Kränzle GmbH für deren Produkte in Japan. Das Geschäftsverhältnis zwischen den beiden Parteien wurde drei Jahre später getrübt, als die Klägerin nicht in der Lage war, für geplante Importe ein Akkreditiv zu erhalten. Der Geschäftsführer der Klägerin zeigte sich kreativ und bat ein anderes Unternehmen (Firma A) darum, bei den Importen mitzuwirken und im eigenen Namen ein Akkreditiv zu besorgen. Zudem stellte der Geschäftsführer der Klägerin der Firma A in Aussicht, auch künftig Kränzle-Produkte in Japan gemeinsam zu vertreiben. Die Firma A ließ sich zunächst auf dieses Angebot ein und unterzeichnete im November 2001 einen entsprechenden Vertrag. Bald darauf kamen ihr aber Zweifel an der Kreditwürdigkeit der Klägerin und sie widerrief schließlich den Vertrag, um ohne Beteiligung der Klägerin einen exklusiven Lizenzvertrag für Japan mit der Kränzle GmbH Deutschland abzuschließen.

Am 19. Dezember 2001, kurz nachdem A die Vereinbarung mit der Klägerin widerrief, reichte der Geschäftsführer der Klägerin eine Markenanmeldung ein, die identisch mit der Hausmarke der deutschen Kränzle GmbH ist. Die Marke wurde im November 2002 eingetragen, allerdings auf Betreiben der Kränzle GmbH Deutschland hin später unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Uabs. 7 des japanisches Markengesetzes gelöscht. Die generalklauselartige Norm verbietet die Registrierung von Marken unter Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Der Prüfer des Patentamts war der Auffassung, dass es der Inhaberin an “sozialer” Legitimität ermangelte und die Anmeldung in bösem Glauben erfolgt sei.

Die solchermaßen abgekanzelte Markeninhaberin wollte nicht klein beigeben und betrieb das Verfahren bis zum Obergericht für Geistiges Eigentum, wo die Sachlage letztlich nicht anders beurteilt wurde als schon vor dem Patentamt.

Das Gericht stellte im Wesentlichen darauf ab, dass es sich bei der Kränzle-Marke um eine so genannte Hausmarke handelt, die nicht ohne Zustimmung der der I. Kränzle GmbH (Deutschland) erteilt werden könne. Die Zustimmung habe der Geschäftsführer der Klägerin aber lediglich vorgespiegelt, um die Eintragung zu erreichen. Der Fall sei nicht nur als Verletzung von Vertragsbeziehungen zweier (ehemaliger) Geschäftspartner zu beurteilen, sondern vielmehr sei das Verhalten der Klägern geeignet, die Ordung der Geschäftstätigkeit zu stören und das internationale Vertrauen in solche Tätigkeiten in Japan zu zerstören.

Quelle

28.11.2007

Kenwood verteidigt erfolgreich gewerbliche Schutzrechte in China

Posted in Rechtsprechung, China, Japan at 21:07 pm by TMSJ

Nach dem juristischen Erfolg von Ryohin Keikaku in China (wir berichteten), konnte ein weiteres japanisches Unternehmen einen gerichtlichen Erfolg in China verbuchen:

Kenwood Corporation hat unlängst bekanntgegeben, dass alle vier Fälle, die der japanische Unterhaltungselektronikhersteller in China aufgrund Verletzung verschiedener gewerblicher Schutzrechte angestrengt hatte, gewonnen wurden.

Kenwood führte seit einiger Zeit Prozesse gegen die drei chinesischen Unternehmen Fujian Top Way Intelligent Science & Technology Co., Ltd., Fuqing Rongwei Communications Co., Ltd. und Beijing Yichangyuan High Technology Co., Ltd. in Peking und Fujian.

Kenwood sah im Verhalten der oben genannten Unternehmen vielfache Verletzungen seiner gewerblichen Schutzrechte: Dem chinesichen Gerichrt wurden Markenrechtsverletzungen, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht, eine Geschmacksmusterverletzung, aber auch die Verletzung von Urheberrechten dargelegt.

Der erste Senat des Pekinger Volksgerichts der Mittleren Stufe entschied zugunsten des japanischen Unternehmens, so dass Kenwood in erster Instanz alle drei Rechtsstreitigkeiten für sich entscheiden konnte. Die Beklagten legten gegen alle Entscheidungen Berufung ein.

In einem vierten Rechtsstreit klagte Kenwood zunächst in Fujian gegen Fujian Top Way Urheberrechtsverstosses mit dem Ziel, einen gerichtliche Unterlassensverfügung gegen Fujian Top Way zu erlangen. Fujian Top Way sollte untersagt werden, Software zur Konfiguration von Kenwood-Funkgeräten zu kopieren und zu verkaufen.

Kenwood gewann auch diesen Prozess, dessen Urteil durch die von Fujian Top Way zum Oberen Volksgericht Fujian eingelegte Berufung aber nicht rechtskräftig wurde.

Sowohl die Richter des Oberen Volksgericht Fujian als auch deren Kollegen in Peking hielten die vorinstanzlichen Entscheidungen aufrecht: Die drei oben genannten chinesischen Unternehmen wurden verurteilt, insgesamt 4,3 Millionen Yuan (ca. 390.000 Euro) aufgrund des Verkaufs von Tranceivern mit dem Label “Kenwei”, die denjenigen von Kenwood ähnlich sahen, an die Klägerin zu zahlen. Außerdem verurteilten die beiden Gerichte die Beklagten dazu, die weitere Produktion und den Verkauf von Kopien der Kenwood-Produkte sowie der Kenwood-Software zu unterlassen. Die Beklagten müssen zudem öffentliche Entschuldigungen in Zeitschriften und auf ihren eigenen Webseiten veröffentlichen.

Die Unternehmensfürung von Kenwood zeigte sich zufrieden mit dem Ausgang der Rechtsstreits in China, kündigte aber zugleich an, dass das Unternehmen auch weiterhin aktiv für den Schutz seiner geistigen Eigentums eintreten werde.

Quelle

22.11.2007

China: Streit über Muji-Marke endgültig entschieden

Posted in Marken, Rechtsprechung, China, Japan at 10:36 am by TMSJ

Der nun seit über sieben Jahre andauernde Rechtsstreit über die Löschung der Marken “MUJI” und “mujirushi ryohin” zwischen dem japanischen Unternehmen Ryohin Keikaku Co., Ltd., in Europa besser bekannt unter der Bezeichnung Muji und Jet Best Investment Co., Ltd. (JBI) aus Hong Kong hat nun ein Ende genommen: Das Pekinger Obere Volksgericht hat letztinstanzlich entschieden, dass die Marken “MUJI” und “mujirushi ryohin”, bislang eingetragen im Namen JBI, gelöscht werden müssen. Damit bestätigte das Gericht die vorinstanzlichen Entscheidungen.

Muji ist eine Verkürzung der Worte mujirushi ryôhin, welche man grob als “ausgezeichnete Artikel ohne Label” übersetzen kann. Unter der Bezeichnung Muji ist Ryohin Keikaku außerhalb Japans bekannt geworden; es ist die Labelbezeichnung des Unternehmens für den ausländischen Markt.

Die Marke “MUJI” wurde von Ryohin Keikaku Co., Ltd. zuerst 1980 in Japan benutzt und vier Jahre später in Japan für Kleidung national registriert. Anfang der 90er Jahre registrierte das Unternehmen die Marken “MUJI” und “Mujirushi Ryohin” in weiteren Ländern, darunter unter anderen Hong Kong, das Vereinigte Königreich und Frankreich.

Als Ryohin Keikaku sich 1999 dazu entschloss, die streitgegenständlichen Marken auch in der Volksrepublik China anzumelden, stieß das Unternehmen auf bereits bestehende Registrierungen “MUJI” und “Mujirushi Ryohin” von Jet Best Investment. Die Marken waren bereits seit 1995 im Namen von JBI in China registriert. Die Japaner wollten dies nicht kampflos hinnehmen und entschlossen sich, gegen die Eintragungen vorzugehen. In dem langen Rechtsstreit entschied das zunächst zuständige Trademark Review and Adjudication Board (TRAB) auf eine Löschung der Marken. Das TRAB führte in seiner Entscheidung aus, dass Ryohin Keikaku die Marken bereits vor der Registrierung durch JBI benutzt habe und JBI sich zudem beim Gebrauch der Marken in Form von Verkaufsaktivitäten damit geschmückt habe, japanische Marken zu verkaufen. JIB ging gegen die Entscheidung des TRAB vor und zog in die nächste Instanz. Der erste Senat des Pekinger Volksgerichts der Mittleren Stufe bestätigte jedoch die Entscheidung des TRAB. JBI wollte auch diese Entscheidung nicht hinnehmen, weshalb sich nun das Obere Volksgericht in Peking mit dem Fall befasste. Dieses entschied nicht anders als die Vorinstanzen, so dass der lange Rechtsstreit nun endgültig zu Ende gegangen ist.

Quelle: Pressemitteilung von Ryohin Keikaku

14.11.2007

Wendung in China: Danone Joint Venture nimmt Klage gegen CTMO zurück

Posted in Marken, Rechtsprechung, China at 22:00 pm by TMSJ

Die Klage der Wahaha Food Co., einem Joint Venture, das aus der Verbindung zwischen Danone und der chinesischen Wahaha Gruppe entstanden ist, gegen das chinesische Markenamt hat eine unerwartete Wendung erfahren:

Ein Sprecher von Ogilvy & Mather, welche sich um die Öffentlichkeitsarbeit der Groupe Danone SA in China kümmert, hatte der Zeitung Shanghai Daily in der letzten Woche mitgeteilt, dass Wahaha Food Co. die Klage zurückgenommen habe. Man glaube, dass eine Klärung der Fakten in Folge der schriftlichen Erwiderung des CTMO stattgefunden habe.

Hintergrund der Klage war, dass die Klägerin behauptet habe, das Markenamt habe unrechtmäßig die Übertragung von Marken der Wahaha Gruppe auf das Joint Venture abgelehnt.

Vor der Erklärung von Danone waren in den chinesischen Medien Berichte erschienen, die Kläger haben eine Frist versäumt und aus diesem Grund die Klage fallengelassen.

Die Zeitschrift MIP reports berichtet indes, die Klage sei vor allem aus dem Grunde zurückgenommen worden, dass Danone das in erster Linie angestrebte Ziel bereits erreicht habe. Dieses sei nämlich gewesen, von Seiten des Markenamtes die Bestätigung zu erhalten, dass Wahaha gar nicht erst versucht habe, die streitgegenständlichen Marken auf das Joint Venture zu übertragen, was einen klaren Verstoß gegen die entsprechende Joint Venture Vereinbarung darstellen würde.

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