24.04.2009
Neue Fristenregelungen im japanischen IP-Recht
Zum 1. April 2009 sind bestimmte Gesetzesänderungen über Fristen im Patent-, Geschmacksmuster- und Markenrecht in Kraft getreten. Im Kern geht es um Fristverlängerungen für Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Prüfers, eine Anmeldung endgültig abzulehnen sind.
Die geänderten Fristen betragen für japanische Anmelder bei Ablehnung von Patent-, Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen und Ablehnung von Änderungsanträgen für Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen nunmehr drei Monate (zuvor: 30 Tage).
Für ausländische Anmelder stellt sich die neue Rechtslage wie folgt dar:
1. Bei Patenten betrug die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs nach der Ablehnung der Anmeldung durch den Prüfer nach dem nunmehr überholten Recht maximal 90 Tage (die grundsätzliche 30-Tage-Frist konnte um weitere 60 Tage verlängert werden). Zusätzlich hatten ausländische Anmelder weitere 30 Tage Zeit, um einen Änderungsantrag einzureichen, nachdem der Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfers eingelegt wurde. Somit betrug die Frist für die Einreichung einen Änderungsantrages 120 Tage nach Zustellung des ablehnenden Bescheides.
Die Gesetzesänderung sieht nunmehr eine Frist von vier Monaten vor (die Frist von drei Monaten kann einen Monat verlängert werden). Die Möglichkeit, einen Änderungsantrag 30 Tage nach Einlegung des Widerspruches einzureichen, ist aber nunmehr weggefallen. Wenn der Anmelder einen Änderungsantrag einreichen möchte, so hat er diesen seit dem 1. April zeitgleich mit dem Widerspruch einzulegen.
2. Bei Marken und Geschmacksmustern betrug die Widerspruchsfrist nach der bisherigen Rechtslage 90 Tage (die Frist von 30 Tagen konnte um weitere 60 Tage verlängert werden). Von nun ab beträgt diese Frist drei Monate, die nicht verlängerbar sind.


