25.04.2008

Japan: Gebührensenkung für Marken und Patente vom Parlament beschlossen

Posted in Patentbehörden, Marken, Patente, Japan at 11:53 am by TMSJ

Nachdem zu Beginn des Jahres von dem japanischen Patentamt eine Senkung der Amtsgebühren für Marken und Patente in Aussicht gestellt worden ware (wir berichteten), wurde die Gebührensenkung nun vom japanischen Gesetzgeber53 beschlossen und am 18. April bekannt gegeben. Ab dem 1. Juni werden die Amtsgebühren für Patente um durchschnittlich 12 Prozent und für Marken durchschnittlich um 43 Prozent gesenkt werden.

Quelle: METI

14.01.2008

Japan: Gebührensenkung für Patente und Marken geplant

Posted in Patentbehörden, Marken, Patente, Japan at 22:43 pm by TMSJ

Das Jahr 2008, das Jahr der Ratte, kann gleich zu Jahresbeginn mit einer freudigen Nachricht für Patent- und Markeninhaber in Japan (oder solche, die es noch werden wollen) aufwarten: Das japanische Patentamt wird voraussichtlich bereits in der ersten Jahreshälfte die Amtsgebühren für Marken und Patente senken. Bei den Patenten ist eine durchschnittliche Gebührensenkung von 12 Prozent vorgesehen. Größer ist die Reduzierung bei den Marken, wo die Gebühren um bis zu 43 Prozent fallen sollen. Dies soll sich vor allem bei den Erneuerungsgebühren auswirken, wo bisher für eine zehnjährige Erneuerung JPY 151.000 pro Klasse zu zahlen sind. Ziel der Gebührenkürzung ist es, vor allem für kleinere bis mittlere Unternehmen die Schutzrechtsverwaltung kostengünstiger und damit attraktiver zu gestalten.

Noch steht das Datum, an dem die Gebührenreduzierung in Kraft treten wird, noch nicht fest. Es wird jedoch damit gerechnet, dass die entsprechenden Änderungen in den Patent- und Markengesetzen noch in der nächsten Sitzungsperiode des Parlaments, welche vom 18. Januar bis zum 15. Juni stattfinden wird, von den Abgeordneten beschlossen wird und noch in der ersten Jahreshälfte in Kraft treten kann.

Quelle: NIKKEI NET

05.01.2008

JPO: “Patent Prosecution Highway”-Programm mit USPTO dauerhaft seit 4. Januar

Posted in Patentbehörden, Patente, Japan at 9:53 am by TMSJ

Seit gestern (4. Januar 2008) wird das “Patent Prosecution Highway” Programm (PPH) zwischen dem japanischen Patentamt und dem US-amerikanischen Patentamt auf dauerhafter Basis durchgeführt werden.

Zuvor durchlief das Programm eine Testphase seit dem Juli 2006 und konnte sich während dieser Zeit bewähren. So war es schließlich auch nicht verwunderlich, dass auf der 25. Trilateralen Jahreskonferenz in Alexandria, Virginia die Vertreter des JPO und des USPTO verkündeten, dass ab Januar 2008 das Programm zwischen den beiden Ämtern zu einer dauerhaften Einrichtung werden soll.

Neben der Zusammenarbeit mit den amerikanischen Kollegen befindet sich das PPH-Programm in der Testphase mit dem koreanischen Amt für geistiges Eigentum, dem britischen Amt für geistiges Eigentum und dem deutschen Patent- und Markenamt.

Mit dem gestrigen Startschuss ist jedoch das erste PPH-Programm außerhalb der Erprobungsphase im regulären Betrieb angelaufen.

Quelle: JPO

28.12.2007

Japan weiterhin sehr attraktiv für amerikanische und deutsche Anmelder

Posted in Patentbehörden, Marken, Statistiken, Japan at 22:22 pm by TMSJ

Im November erschien der Jahresbericht 2006 des japanischen Patentamts. Teil 5 des Jahresberichtes beinhaltet umfassende statistische Daten zum gewerblichen Rechtsschutz in Japan.

Unter dem Blickwinkel des Markenrechts sind die Zahlen aus dem Jahr 2006 sehr erfreulich: 135.777 Anmeldungen wurden beim japanischen Patentamt eingereicht und damit konnte sogar das hohe Anmeldungsniveau aus dem Vorjahr um exakt eine Anmeldung gesteigert werden. Registriert wurden 103.435 Marken (im Vorjahr waren es 94.439 Marken), wobei diese Zahl außer reinen Neuanmeldungen auch Erneuerungen und Defensivmarken umfasst.

Die Auflistung der Anmeldungen während dieser Zeit, sortiert nach Herkunft der Anmelder, zeigt, dass im Jahr 2006 in Japan 2.547 Marken von Deutschen angemeldet wurde, womit diese Zahl nur von den USA (8.160 Anmeldungen) und den japanischen Anmeldern selbst (mit 111.754) übertroffen wurde. Traditionell sehr stark vertreten ist ebenfalls Frankreich mit 1.699 Anmeldungen.

12.12.2007

JPO: Benutzungsnachweis bei weitgefaßtem Warenverzeichnis

Posted in Marken, Japan at 9:09 am by TMSJ

Zeitgleich mit Inkrafttreten des geänderten japanischen Markenrechts zum 1. April 2007 sind auch die neuen Prüfungsrichtlinien des japanischen Patentamts für Marken bekannt gegeben worden. Neben Erklärungen zu Gesetzesänderungen (vor allem die Behandlung der neu eingeführten Dienstleistungsmarken für den Einzelhandel), beinhalten die Prüfungsrichtlinien eine wichtige Änderung für Anmeldungen mit breit gestreutem Warenverzeichnis: Bisher konnten Anmelder Marken selbst mit äußerst umfangreichem Warenverzeichnis unabhängig von der tatsächlichen Benutzungslage anmelden. Dies hat sich zum 1. April 2007 geändert. Die Prüfungsrichtlinien sehen nun vor, dass der Prüfer im Falle eines als „breit“ eingestuften Warenverzeichnisses einen Nachweis für die tatsächliche oder beabsichtigte Benutzung der Marke einzufordern hat.

Fraglich ist, wann ein Warenverzeichnis als zu breit angesehen wird. Der Entwurf der Prüfungsrichtlinien sah keine weitere Spezifikationen vor. Nach Veröffentlichung des Prüfungsrichtlinienentwurfs wurde genau dies kritisiert, zum Beispiel von der japanischen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz.

Die Prüfungsrichtlinien sehen nun in ihrer jetzigen Fassung vor, dass der Anmelder einen Nachweis zu erbringen hat, wenn das Warenverzeichnis acht oder mehr Ähnlichkeitsgruppen in einer Warenklasse abdeckt (wobei die Ähnlichkeitsgruppen eine spezifisch japanische Untergruppierung der Nizzaer Warenklassen sind). Werden mit der Marke Waren in acht oder mehr Ähnlichkeitgruppen innerhalb von einer Klasse beansprucht, so wird vermutet, dass der Anmelder tatsächlich nicht alle designierten Waren in dieser Klasse benutzen will, solange er nicht einen entsprechenden Nachweis erbringt. Als zulässiger Nachweis der tatsächlichen Benutzung oder einer entsprechenden Benutzungsabsicht werden die folgenden Mittel anerkannt:

1. Ein Muster, das den Gebrauch der Marke mit den bezeichneten Waren belegt.
2. Falls ein solches Muster nicht verfügbar ist, so kann es durch entsprechende Dokumente ersetzt werden, die eine Benutzungsabsicht belegen können.

Gelingt ein Nachweis nach Nummer 1 oder 2 nicht, so bleibt dem Anmelder nur eine Streichung der „überflüssigen“ Waren.

Die Prüfungskriterium von acht oder mehr Ähnlichkeitsgruppen findet sich auf der Webseite des Japanischen Patentamts nicht in der englischen Fassung der Prüfungsrichtlinien, wo lediglich von “designation of goods or services ranges widely in one classification” die Rede ist; sie lassen sich indes der japanischen Fassung entnehmen.

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