23.07.2009
Posted in Patentbehörden, Marken, Statistiken, Japan at 8:36 am by TMSJ
Vor kurzem gab das Japanische Patentamt (JPO) die neuesten Zahlen zur Markenstatistik bekannt. 2008 wurden 119.185 Markenanmeldungen eingereicht. Dies ist der tiefste Stand seit fünf Jahren. Die Zahl der Anmeldungen liegt damit auf 83% der Vorjahresperiode. 100.243 Marken wurden eingetragen, was einer Steigerung um 4% im Vergleich zu 2007 entspricht.
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18.07.2009
Posted in Marken, Japan at 19:56 pm by TMSJ
Japanischschülern ist der Kanji Aptitude Test der Japan Kanji Aptitude Testing Foundation ein Begriff. Der Test wurde entwickelt, um Kanji (chinesische Schriftzeichen, die im Japanischen verwendet werden), weltweit zu fördern. Dieser Test (auf Japanisch: 日本漢字能力検定試験 Nihon Kanji Nōryoku Kentei Shiken) ist auch bekannnt unter dem abgekürzten Namen “kanken” (漢検), was Kanji-Test (”Kan-Test”) bedeutet.
Am 17. Juni hat nunmehr eine konkurrierende Organisation eine Markenanmeldung für die Marke “shinkanken” (新漢検) eingereicht. “Shinkanken” bedeutet “neuer Kanji-Test”.
Die Japan Kanji Aptitude Testing Foundation sieht eine Verwechslungsgefahr zwischen “kanken” und “shinkanken” und hat den Konkurrenten aufgefordert, die Benutzung von “shinkanken” zu unterlassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Streit entwickelt, denn die Japan Kanji Aptitude Testing Foundation hat “kanken” nicht als Marke schützen lassen. Dass der Streit jedoch in den Medien erwähnt wird, liegt daran, dass Kanji Aptitude Test der Japan Kanji Aptitude Testing Foundation eine große Reputation besitzt.
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24.04.2009
Posted in Patentbehörden, Marken, Patente, Japan at 18:12 pm by TMSJ
Zum 1. April 2009 sind bestimmte Gesetzesänderungen über Fristen im Patent-, Geschmacksmuster- und Markenrecht in Kraft getreten. Im Kern geht es um Fristverlängerungen für Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Prüfers, eine Anmeldung endgültig abzulehnen sind.
Die geänderten Fristen betragen für japanische Anmelder bei Ablehnung von Patent-, Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen und Ablehnung von Änderungsanträgen für Geschmacksmuster- und Markenanmeldungen nunmehr drei Monate (zuvor: 30 Tage).
Für ausländische Anmelder stellt sich die neue Rechtslage wie folgt dar:
1. Bei Patenten betrug die Frist für die Einlegung eines Widerspruchs nach der Ablehnung der Anmeldung durch den Prüfer nach dem nunmehr überholten Recht maximal 90 Tage (die grundsätzliche 30-Tage-Frist konnte um weitere 60 Tage verlängert werden). Zusätzlich hatten ausländische Anmelder weitere 30 Tage Zeit, um einen Änderungsantrag einzureichen, nachdem der Widerspruch gegen die Entscheidung des Prüfers eingelegt wurde. Somit betrug die Frist für die Einreichung einen Änderungsantrages 120 Tage nach Zustellung des ablehnenden Bescheides.
Die Gesetzesänderung sieht nunmehr eine Frist von vier Monaten vor (die Frist von drei Monaten kann einen Monat verlängert werden). Die Möglichkeit, einen Änderungsantrag 30 Tage nach Einlegung des Widerspruches einzureichen, ist aber nunmehr weggefallen. Wenn der Anmelder einen Änderungsantrag einreichen möchte, so hat er diesen seit dem 1. April zeitgleich mit dem Widerspruch einzulegen.
2. Bei Marken und Geschmacksmustern betrug die Widerspruchsfrist nach der bisherigen Rechtslage 90 Tage (die Frist von 30 Tagen konnte um weitere 60 Tage verlängert werden). Von nun ab beträgt diese Frist drei Monate, die nicht verlängerbar sind.
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14.04.2009
Posted in Patentbehörden, Marken, Statistiken, Japan at 0:32 am by TMSJ
Kollektivmarken mit geographischen Herkunftsbezeichnungen gibt es in Japan als eigene markenrechtliche Kategorie seit 2006 (vorher war der Schutz geographischer Namen als Marken mangels Unterscheidungskraft nicht zulässig). Das Patentamt ließ verlautbaren, dass seit der Änderung des Markengesetzes 873 solcher Marken registriert wurden, wobei sich ausländische Anmelder mit lediglich vier Marken jedoch stark zurückgehalten haben (”Canada Pork”, “Indian Darjeeling”, “Jamaican Blue Mountain Coffee”, sowie “Parma Prosciutto”). Anscheinend ist die Registrierungsmöglichkeit von Kollektivmarken für eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe bei ausländischen Anmeldern weitgehend unbekannt.
Umgekehrt gibt es weltweit bekannte Beispiele japanischer geographischer Kollektivmarken, so zum Beispiel “Kobe Beef” aus der Präfektur Hyôgo. Ein anderes Beispiel ist “Yokohama China Town” oder — weniger bekannt — “Sedai Miso Paste”.
Nach japanischem Markenrecht können geographische Bezeichnungen, die durch Benutzung Bekanntheit im Zusammenhang mit einer bestimmten Region erlangt haben, als Kollektivmarken für Produkte dieser Region eingetragen werden.
Gerade bei den markenbewussten japanischen Konsumenten sollte bei Lebensmitteln noch erhebliches Potenzial für die Vermarktung regionaler Spezialitäten bestehen.
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20.03.2009
Posted in Patentbehörden, Marken, Japan at 8:44 am by TMSJ
Das beschleunigte Markenprüfungsverfahren ist nicht neu in Japan. Es besteht bereits seit dem 1. September 1997. Es entstand hauptsächlich um dem Bedürfnis Rechnung zu tragen, dass Markenanmelder den Schutz der Marke schneller benötigen können als üblich, wenn sich ein Konflikt mit Dritten bereits anbahnt.
Durchschnittlich dauert das Verfahren von der Anmeldung bis zur Eintragung einer Marke 6,9 Monate (Daten aus dem Jahr 2007). In denjenigen Fällen, in denen das beschleunigte Prüfungsverfahren Anwendung fand, dauerte das Verfahren durchschnittlich lediglich 1,3 Monate.
Allerdings waren die Hürden für das beschleunigte Prüfungsverfahren sehr hoch: Zum einen musste der Anmelder die Marke bereits benutzen oder im Begriff sein, die Marke zu benutzen. Des Weiteren, und dies stellte in der Praxis die höhere Hürde dar, musste der Fall ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die eine beschleunigte Prüfung rechtfertigen (z.B. Benutzung der Marke durch eine andere Partei ohne Erlaubnis des Anmelders oder die Ankündigung von dritter Seite, die Benuzung der fraglichen Marke als Rechtsverletzung verfolgen zu wollen).
2007 wurden nur 0,3 % aller Markenanmeldungen nach dem beschleunigten Verfahren geprüft. Das japanische Patentamt hat das Prüfungsverfahren mit Wirkung zum 1. Februar 2009 reformiert: Die Änderung besteht hauptsächlich im Fallenlassen des Erfordernisses des dringenden Prüfungsbedürfnisses.
Von nun ab kann das beschleunigte Prüfungsverfahren in allen Fällen beantragt werden, in denen der Anmelder die Marke für die anzumeldenden Waren bereits benutzt oder in einem beträchtlichen Ausmaß Vorbereitung für die Benutzung getroffen hat.
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